Reform des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen (Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz)

 

Für Verbraucherinsolvenzen und Regelinsolvenzen wurde die Dauer bis zur Restschuldbefreiung ab dem 1.1.2021 auf drei Jahre verkürzt. Diese Verkürzung gilt jedoch nur für die erste Insolvenz.

 

Für Insolvenzen zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 gilt eine Übergangsregelung. Hier wurde Dauer schrittweise verkürzt.

Datum der Stellung des Insolvenzantrages

Abtretungsfrist

zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020

fünf Jahre und sieben Monate

zwischen dem 17. Januar 2020 und 16. Februar 2020

fünf Jahre und sechs Monate

zwischen dem 17. Februar 2020 und 16. März 2020

fünf Jahre und fünf Monate

zwischen dem 17. März 2020 und 16. April 2020

fünf Jahre und vier Monate

zwischen dem 17. April 2020 und 16. Mai 2020

fünf Jahre und drei Monate

zwischen dem 17. Mai 2020 und 16. Juni 2020

fünf Jahre und zwei Monate

zwischen dem 17. Juni 2020 und 16. Juli 2020

fünf Jahre und ein Monat

zwischen dem 17. Juli 2020 und 16. August 2020

fünf Jahre

zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020

vier Jahre und elf Monate

zwischen dem 17. September 2020 und 30. September 2020

vier Jahre und zehn Monate

 

Darüber hinaus wurde die Sperrzeit nach Erhalt der Restschuldbefreiung und zehn auf elf Jahre verlängert.

Weiterhin wurden neue Formulare für den Antrag eingeführt.

 

Nach dem neuen Recht muss der Schuldner sowohl bei der Erbschaft, als auch bei einer Schenkung die Hälfte an den Insolvenzverwalter abtreten.

 

Ebenso sind Lottogewinne und ähnliche Ausschüttungen vollständig an den Insolvenzverwalter herauszugeben.

 

 

 

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                          Stand 05/2023